Unsere überwachungsgeilen Oberhäuptlinge möchten es wirklich schaffen, ihre perfide Neugier mit einer Überwachung von Privatwohnungen stillen.
In dem Entwurf heißt es:
„In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme [die Videoüberwachung] nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. sich eine in Absatz 1 genannte Person [verdächtige Person] dort aufhält und
2. die Maßnahme in der Wohnung einer in Absatz 1 genannten Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.“
[Quell: Gulli]
Damit dürfte die Wohnung eines unverdächtigen Dritten überwacht werden. Pervers wie ich finde!